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Channel: Insolvenz – Kramer und Partner Rechtsanwälte
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GmbH: Was ist die Existenzvernichtungshaftung der Gesellschafter?

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Die Haftung der GmbH ist eigentlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Das Vermögen der Gesellschafter haftet nicht mit. Das ist gerade der Reiz der GmbH. Ist das Gesellschaftsvermögen verbraucht, müssten die Geschäftsführer der GmbH Insolvenz anmelden. Die Gläubiger erhalten für ihre Forderungen gegen die GmbH anteilig das, was noch an Vermögen vorhanden ist.

Wenn die Gesellschafter durch ihre Handlung die Insolvenz verursacht haben, trifft sie die Existenzvernichtungshaftung. Denn wenn die Gesellschafter das Trennungsprinzip missbrauchen, sind sie nicht schutzwürdig. Haben die Gesellschafter durch ihr Handeln die Gesellschaft geschädigt und die Insolvenz verursacht, haben sie damit auch die Gläubiger der Gesellschaft geschädigt. Der klassische Fall, der die Haftung auslöst, ist der sogenannte kompensationslose Eingriff. Dabei entzieht der Gesellschafter der Gesellschaft vermögen, was die Gesellschaft eigentlich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt. Den Gesellschafter trifft insoweit eine Pflicht zur Rücksichtnahme. Er darf die Gesellschaft in der Krise nicht ausplündern. Tut er dies, etwa weil er weiß, dass die Gesellschaft sich in der Krise befindet, verschafft er sich aufgrund seines Wissens einen Vorsprung, den andere Gläubiger nicht haben. Es ist das grundlegende Prinzip des Insolvenzrechtes, dass solche Vorteile nicht erhalten bleiben. Der Gesellschafter muss die erhaltenen Vermögenswerte zurückzahlen.

Wer kann diesen Anspruch geltend machen?  Allein der Insolvenzverwalter hat die Möglichkeit, einen Anspruch wegen Existenzvernichtungshaftung gegen den Gesellschafter geltend zu machen und Zahlung zur Masse zu verlangen. Wird das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt, können die Gläubiger selbst aktiv werden.

Fazit:

Während der gesamten Lebensdauer der GmbH haben die Gesellschafter zu respektieren, dass das Gesellschaftsvermögen für die Geschäftstätigkeit und damit für die Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft zur Verfügung steht. Das ist die Grundlage für die gesetzlich verankerte Haftungstrennung (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Wenn ein Gesellschafter auf dieses Grundprinzip keine Rücksicht nimmt und Gesellschaftsvermögen entnimmt, ohne dass die Gesellschaft einen entsprechenden Gegenwert erhält, verliert er das Haftungsprivileg aus § 13 Abs. 2 GmbHG. Der Gesellschafter einer GmbH haften dann ausnahmsweise für Schulden der Gesellschaft. Das ist eine wichtige Ausnahme von dem Grundprinzip der beschränkten Haftung bei der GmbH.

Sönke Höft

Zitierte Paragraphen:

§ 13 GmbHG Juristische Person; Handelsgesellschaft

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

 


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