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Channel: Insolvenz – Kramer und Partner Rechtsanwälte
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GmbH: Die zu früh gezahlte Einlage – Gesellschafter

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Eine zu früh gezahlte Kapitaleinlage befreit den Gesellschafter nicht von der Einlageschuld. Das vorzeitige einzahlen ist keine ordnungsgemäße Leistung der Stammeinlage.

Folge: Im Falle einer späteren Insolvenz wird der Insolvenzverwalter von dem Gesellschafter die Zahlung der Stammeinlage noch einmal einfordern.

Gestaltung: Es ist streng darauf zu achten, dass bei der Gründung einer GmbH oder bei einer Kapitalerhöhung zunächst die Beurkundung der GmbH-Satzung oder des Kapitalerhöhungsbeschlusses erfolgt und erst danach die Einzahlung des Kapitals durchgeführt wird.

Eine Ausnahme gilt nur in dringenden Sanierungsfällen. Dann muss eine Insolvenz dadurch vermieden werden, dass die Kapitalzuführung vor dem späteren Kapitalerhöhungbeschluss erfolgt. Es ist allerdings riskant, sich auf diese Ausnahme verlassen zu wollen. Besser ist es, den Beschluss kurzfristig zu fassen und sofort danach das Geld einzuzahlen.

Bei der Einzahlung des Stammkapitals oder der Kapitalerhöhung ist auch auf die klare Zweckbestimmung zu achten. In den Überweisungsträgern ist klar das Wort “Stammeinlage” oder “Kapitalerhöhung” zu nennen. Der Kontoauszug sollte auch aufgehoben werden. Denn im Falle einer späteren Insolvenz muss der Gesellschafter dem Insolvenzverwalter nachweisen, dass er die Stammeinlage erbracht hat. Zweifel, ob die Zahlung auf die Stammeinlage oder auf eine andere Schuld erfolgt sind, gehen zur Lasten des Gesellschafters. Dann besteht das Risiko, dass das Geld noch einmal gezahlt werden muss. Dies ist durch die klare Bezeichnung leicht vermeidbar.

Für Sacheinlagen gelten die gleichen Voraussetzungen. Sie müssen vor der Anmeldung zum Handelsregister bewirkt werden und insgesamt zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehen.

Sönke Höft


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